Das Kreuz mit der Verbeamtung: Wie sind die Chancen für Diabetiker einzuschätzen?

Wer unter Diabetes mellitus leidet und eine Beamtenlaufbahn anstrebt, muss etliche Hürden überwinden. ©Peter Smola / pixelio.de
Wer unter Diabetes mellitus leidet und eine Beamtenlaufbahn anstrebt, muss etliche Hürden überwinden. ©Peter Smola / PIXELIO

Unlängst fragte mich eine Freundin, die gerne auf Grundschullehramt studieren möchte, ob sie als Typ-1-Diabetikerin überhaupt eine Beamtenlaufbahn anstreben könnte. Eine gute Frage, die ich ihr nicht beantworten konnte. Allerdings ließ mir ihr Anliegen keine Ruhe. Also begab ich mich auf Recherche.

Dabei fand ich heraus, dass jeder, der verbeamtet werden möchte, sich zunächst einer Gesundheitsprüfung durch das örtliche Gesundheitsamt unterziehen lassen muss. Wenn der Amtsarzt dabei gesundheitliche Einschränkungen diagnostiziert, die darauf schließen lassen, dass der Beamtenanwärter während seiner Laufbahn dienstunfähig werden könnte, ist es möglich, dass eine Verbeamtung abgelehnt wird. Dabei stieß ich auf einen Präzedenzfall, der allerdings schon geraume Zeit zurückliegt: So entschied damals das Oberverwaltungsgericht Münster, dass eine Verbeamtung eines Diabetikers aufgrund des hohen Risikos für Folgeerkrankungen verweigert werden kann.

Wie die Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M) und die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) demgegenüber verlauten lassen, können Diabetiker oder Menschen, die unter anderen chronischen Krankheiten leiden, grundsätzlich auch eine Verbeamtung erreichen. Um die hohe Hürde der Gesundheitsprognose zu meistern, raten sie Betroffenen, sich vorab um die Feststellung einer Schwerbehinderung zu bemühen.

Ihrer Meinung nach rechtfertigt Diabetes mellitus alleine nicht die Annahme, dass Anwärter früher berentet werden müssen – vielmehr müssten hier zusätzliche Erkrankungen hinzukommen. Anders sieht die Lage für Diabetiker aus, bei denen im Vorfeld der Beamten-Anwartschaft, eine Schwerbehinderung festgestellt wurde: Hier ist eine Verbeamtung eher möglich, was sich darauf zurückführen lässt, dass die Gleichbehandlung oder Förderung behinderter Menschen Verfassungsrang – gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes – genießt.

Teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert