Tag: Krankenkassenleistung

Was zahlt die Krankenkasse

Was zahlt die Krankenkasse?

In Deutschland gibt es 97 Krankenkassen. Die Frage „Was zahlt die Krankenkasse für meinen Diabetesbedarf?“ lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Es gibt Regeln für die Kostenübernahme, manchmal kommt es auf den Einzelfall an.

Im Vergleich zu vielen anderen Ländern hat Deutschland ein komfortables Gesundheitssystem. Menschen mit Diabetes sind in der Regel gut versorgt, sowohl mit Medikamenten als auch mit Hilfsmitteln. Es kommt trotzdem immer wieder vor, dass Leistungen abgelehnt werden. Willkürlich passiert das nicht, denn es gibt Regeln für die Kostenerstattung. Produkte, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, können von den Krankenkassen bezahlt werden. Andererseits schließen die Krankenkassen Verträge mit Herstellern und dem Diabetes-Fachhandel. Und da spielen die Kosten für Hilfsmittel eine große Rolle.

Was steht mir zu, wenn es um Blutzuckerteststreifen, Insulinpens, Insulinpumpen und Zubehör, und CGM-Systeme geht? 

Von Cornelia Sund, Krankenkassen-Expertin bei DIASHOP

Hier haben wir die Eckdaten zu den wichtigsten Produkten zusammengestellt, basierend auf Vereinbarungen der Krankenkassen und langjährigen Erfahrungen. Die ganze Übersicht lest ihr unter: www.diashop.de/was-zahlt-die-kasse

Blutzuckerteststreifen

Der Richtwert für die Verordnung beträgt 600 Blutzuckerteststreifen pro Quartal. Dies gilt für Menschen mit Typ-1- und Typ-2-Diabetes, die mit Insulin behandelt werden und kein CGM-System tragen. Die Entscheidung über die Menge liegt allerdings bei der Ärztin/dem Arzt. So können im Einzelfall, zum Beispiel für Kinder oder Schwangere, auch größere Mengen verordnet werden.

Menschen mit Typ-2-Diabetes, die nicht mit Insulin behandelt werden, können bei einer instabilen Stoffwechsellage 50 Blutzuckerteststreifen pro Quartal erhalten – darüber entscheidet ebenfalls die Ärztin/der Arzt.

Insulinpens

Insulinpatrone und wiederverwendbare Insulinpen sind immer aufeinander abgestimmt. Für das Insulin eines bestimmten Herstellers gibt es den jeweils passenden wiederverwendbaren Insulinpen. In der Regel übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für einen Insulinpen pro Jahr.

Werden für die Therapie mehrere Insulinpens verwendet, z. B. für Basal- und Bolusinsulin, dann die entsprechende Menge. Neu sind Smartpens (digitale Insulinpens), die Datum und Uhrzeit der Injektion sowie die Insulindosis speichern und z. B. an Smartphone-Apps übertragen können. Steht die Verordnung eines neuen Insulinpens an, kommt auch ein Smartpen in Frage.

Pennadeln

Pennadeln sind Einmalprodukte, die nach jeder Verwendung gewechselt werden. Die Kosten für diesen Verbrauch werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Das gilt nicht für Sicherheits-Pennadeln. Sie können nur für pflegebedürftige und schwer sehbehinderte Menschen mit Diabetes verordnet werden bzw. wenn beim Spritzen die Hilfe einer dritten Person notwendig ist.

Insulinpumpen

Insulinpumpen gehören nicht zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kosten werden nur für Menschen mit Typ-1-Diabetes bei begründeter medizinischer Indikation über- nommen. Hier entscheidet jede Krankenkasse individuell. Für den Antrag muss eine umfangreiche Dokumentation vorbereitet werden, die der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) kurzfristig anfordern kann. Meist wird die Insulinpumpe zunächst nur für drei Monate zur Probe genehmigt und danach der Erfolg der Therapie geprüft, bevor die endgültige Genehmigung erteilt wird.

Wenn die Insulinpumpe bewilligt wurde, werden auch die Kosten für das Zubehör (Infusionssets, Reservoire) übernommen. Ausnahme: Batterien.

CGM-Systeme

CGM-Systeme gehören ebenfalls nicht zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Auch hier prüft die Krankenkasse genau die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme. Einen Antrag stellen können Menschen mit Diabetes, die mit Insulin behandelt werden, also Typ-1- ebenso wie Typ-2-Diabetiker.

Aktuelles zum Guardian CGM

Basis für die Versorgung mit rtCGM-Systemen sind Verträge zwischen Herstellern und den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Fachhändlern für Diabetesbedarf. Hier sind die Preise festgesetzt, zu denen die Versorgung erfolgen darf. Medtronic geht leider mehr und mehr dazu über, mit einzelnen Krankenkassen Verträge zu schließen, die den Fachhandel ausgrenzen. Dies kann dazu führen, dass Fachhändler (wie DIASHOP) ihre Kundinnen und Kunden nicht mehr mit Guardian Sensoren beliefern dürfen.

DIASHOP nimmt weiterhin gerne Rezepte für Guardian CGM-Systeme entgegen und leitet sie – wenn notwendig – an Medtronic weiter. Wer neu ein MiniMed 780 G System beantragt sollte sich aber darauf einstellen, dass zwei getrennte Termine für die technische Einweisung erforderlich sein können: einmal mit DIASHOP (für die Insulinpumpe) und einmal mit Medtronic (für das CGM-System).

Die Versorgung mit Insulinpumpenzubehör wie Infusionssets und Reservoire ist davon nicht betroffen, sie läuft weiterhin wie gewohnt über DIASHOP.

Nach dem G-BA-Beschluss: diabetesDE und VDBD fordern auch eine Honorierung der CGM-Schulung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Juni beschlossen, dass Systeme zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) bei Diabetikern, die eine intensivierte Insulintherapie oder Insulinpumpentherapie bewerkstelligen, künftig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden dürfen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dies akzeptiert (Diabetiker.Info berichtete). diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe und der Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e.V. (VDBD) begrüßen diese Entscheidung sehr. Sie fordern von den Krankenkassen aber auch eine pragmatische Übergangsregelung, was die Abrechnung der für die CGM-Nutzung notwendigen vorhergehenden Patientenschulung angeht.

Honorierung der CGM-Schulung
Nach dem G-BA-Beschluss: diabetesDE und VDBD fordern auch eine Honorierung der CGM-Schulung. © Medtronic

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CGM-Fans können aufatmen: G-BA-Beschluss ist seit 7. September rechtskräftig – CGM-Stammtisch informiert

Diejenigen „Zuckersüßen“, die künftig auf ein Real-Time CGM-System (rtCGM) setzen möchten, können aufatmen. Die Chancen, dass sie die Kosten für eine solche technische Errungenschaft von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen, sind groß. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fällt die kontinuierliche Glukosemessung (CGM) für ein Gros der Diabetiker in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (Diabetiker.Info berichtete). Vor wenigen Tagen hat das Bundesgesundheitsministerium die Entscheidung des G-BA bestätigt, der CGM-Beschluss ist seit dem 7. September rechtskräftig.

CGM-Beschluss
CGM im Blickpunkt: Vor wenigen Tagen hat das Bundesgesundheitsministerium die Entscheidung des G-BA bestätigt, der CGM-Beschluss ist seit dem 7. September rechtskräftig.

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„Ein Meilenstein“: Diabetes-Organisationen begrüßen Kostenübernahme von CGM-Systemen

Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG), diabetesDE – Deutsche Diabetes Hilfe und Deutsche Diabetes Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M) begrüßen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wonach für bestimmte Diabetespatienten künftig die Kosten für Systeme für ein kontinuierliches Glukosemonitoring (CGM) von den Krankenkassen übernommen werden (Diabetiker.Info berichtete bereits hier). „Das ist ein wichtiger Meilenstein in der Therapie des Diabetes mellitus und ein Segen für die Patienten“, bekräftigt Professor Dr. med. Baptist Gallwitz, Präsident der DDG. „Die Entscheidung erleichtert insulinpflichtigen Patienten die Teilhabe an Bildung und Arbeit und bringt ihnen ein großes Stück Lebensqualität, was vor allem für betroffene Kinder erfreulich ist“, ergänzt Professor Dr. med. Thomas Danne, Vorstandsvorsitzender von diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe.

Kostenübernahme von CGM-Systemen
Ein wichtiger Meilenstein in der Diabetes-Therapie und ein Segen für die Patienten: Diabetes-Organisationen begrüßen Kostenübernahme von CGM-Systemen.

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Entscheidung ist gefallen: Kontinuierliche Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten soll künftig GKV-Leistung für insulinpflichtige Diabetiker werden.

Berlin, 16. Juni 2016 – Die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird für Diabetikerinnen und Diabetiker, die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Den Beschluss zur Aufnahme in die vertragsärztliche Versorgung fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Mit der rtCGM können die Blutglukoseselbstmessungen verringert und die Stoffwechsellage langfristig verbessert werden, ohne dass dabei das Risiko schwerer Unterzuckerungen in Kauf genommen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung ohne die Nutzung der rtCGM nicht erreicht werden können.

CGM soll Krankenlassenleistung werden
Entscheidung ist gefallen: Kontinuierliche Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten soll künftig GKV-Leistung für insulinpflichtige Diabetiker werden.

„Mit Hilfe der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung kann die Blutzuckereinstellung bei Diabetikern, die auf eine intensivierte Insulintherapie angewiesen sind, deutlich verbessert werden. Selbst häufige Blutglukoseselbstmessungen mittels Teststreifen reichen manchmal nicht aus, gefährliche Unter- oder Überzuckerungen zu vermeiden. Eine gute individuelle Blutzuckereinstellung ist bei Diabetes aber immens wichtig, da nur so schwere Begleit- und Folgeerkrankungen vermieden oder verzögert werden können“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

Bei der rtCGM wird mittels eines fadenförmigen Sensors kontinuierlich der Glukosegehalt in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettgewebes – beispielsweise am Bauch – gemessen und an ein kleines, tragbares Empfangsgerät gesendet. Auf dem Display des Empfangsgerätes kann die Diabetikerin oder der Diabetiker jederzeit den aktuellen Glukosewert sowie den diesbezüglichen Trend ablesen und entsprechend rechtzeitig durch Nahrungsaufnahme oder Insulingabe einer Stoffwechselentgleisung entgegensteuern.

Die Anwendung der rtCGM in der vertragsärztlichen Versorgung hat der G-BA mit bestimmten qualitätssichernden Vorgaben verbunden. Festgelegt ist, welche Fachärzte zur Durchführung berechtigt sind, die Dokumentation des individuellen Therapieziels und des Behandlungsverlaufs sowie die Schulung der Patientinnen und Patienten. Festgelegt ist zudem, dass die einsetzbaren Messgeräte als rtCGM zugelassen sein müssen und über eine Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Glukosegrenzwerten verfügen. Werden beim Einsatz des Gerätes personenbezogene Daten verwendet, muss sichergestellt sein, dass hierauf kein Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Hersteller, möglich ist.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 hatte der GKV-Spitzenverband die Bewertung der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messegeräten beantragt. Der G-BA nahm den Antrag mit Beschluss vom 10. November 2011 an und leitete das Beratungsverfahren ein.

Bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigte der G-BA die anlässlich der Veröffentlichung des Beratungsthemas eingegangenen ersten fachlichen Einschätzungen, den Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) sowie die im gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahren eingebrachten Argumente. Stellungnahmeberechtigt waren wissenschaftliche Fachgesellschaften, betroffene Medizinproduktehersteller und die Bundesärztekammer.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

Hintergrund – Methodenbewertung

Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, auf welche medizinischen oder medizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben. Im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens überprüft der G-BA deshalb, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung erforderlich sind.

 

Die Pressemitteilung des G-BA findet ihr hier.