Erstattung von Blutzuckerteststreifen: Es gibt keine Verordnungsobergrenze

Wie die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe bestätigte, gibt es gar keine Obergrenze zur Teststreifenverordnung bei insulinpflichtigem Diabetes.
Wie die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe bestätigte, gibt es gar keine Obergrenze zur Teststreifenverordnung bei insulinpflichtigem Diabetes.

Egal, ob vor dem Essen, vor dem Zubettgehen oder vor und nach sportlichen Aktivitäten: Das mehrmals tägliche Messen des Blutzuckers bestimmt den Alltag von Millionen insulinpflichtigen Diabetikern. „Gerade nach einer Unterzuckerung kontrolliere ich häufig den Blutzucker, um auf Nummer sicher zu gehen“, betont Kathrin, die seit zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 1 leidet. „Das gibt mir Sicherheit“. Auch bei hohen Werten greift die 34-Jährige häufig zu ihrem Messgerät. „Ich bin zwar kein Kontrollfreak, möchte aber dennoch wissen, ob sich meine Werte nach der Korrektur wieder im grünen Bereich einpendeln.“

An solchen Tagen, wo sich das Diabetes-Monster von seiner ungnädigen Seite präsentiert, sind schnell mal zehn Teststreifen aufgebraucht. Die Krux: Viele Diabetiker erhalten aber nicht die dafür benötigte Anzahl an Teststreifen, sondern häufig nur eine Maximalmenge pro Quartal verordnet. Laut diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe bestätigte allerdings jetzt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe, dass es gar keine Obergrenze zur Teststreifenverordnung bei insulinpflichtigem Diabetes gibt.

„Die selbstständige Messung des Blutzuckerspiegels ist in der Diabetes-Therapie nicht mehr wegzudenken“, sagt Jan Twachtmann, Jurist und Vorstandsvorsitzender der Deutschen Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M), der selbst von Diabetes mellitus Typ 1 betroffen ist. Dabei hänge die Anzahl der am Tag benötigten Messungen von der Stoffwechselsituation und den Lebensumständen ab. Manchen Patienten reichten nur wenige Messungen, andere müssten sehr oft den Blutzucker bestimmen, um Unterzuckerungen oder Gefahrzustände zu erkennen. Aus diesem Grund dürften insulinpflichtigen Patienten solche Teststreifen in benötigter Anzahl auf Kassenrezept verordnet werden. Der Arzt sei hierbei nicht in der Verordnungsmenge beschränkt. Anders sehe es bei nicht insulinpflichtigen Diabetikern aus.

„Viele insulinpflichtige Patienten erhalten jedoch trotz der klaren Rechtslage nicht die benötigte Anzahl an Teststreifen“, bedauert Rechtsanwalt Oliver Ebert, Vorsitzender des Ausschusses Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) und Mitglied im Ressort Soziales/Patientenrechte der Dachorganisation diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe. Obwohl selbst die behandelnden Ärzte eine höhere Teststreifenmenge für notwendig hielten, verordneten sie diese aus Angst vor einem sogenannten „Regress“ häufig nur bis zur einer bestimmten Höchstmenge pro Quartal. „Begründet wird dies mit der irrigen Annahme, dass eine Überschreitung bestimmter Verordnungsmengen von in der Regel 400 Stück pro Quartal pauschal untersagt sei“, erklärt Oliver Ebert, der die KV Westfalen-Lippe um eine Stellungnahme zu der Problematik bat.

Diese bestätigte auf seine Anfrage, dass keine Obergrenze zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen zur Behandlung von insulinpflichtigen Diabetes-Patienten existiert. „Die Arznei- und Hilfsmittelversorgung ist bundesweit einheitlich gesetzlich geregelt, es gibt insoweit daher keine länderspezifischen Unterschiede. Die vorliegende Auskunft der KV Westfalen-Lippe gilt daher bundesweit“, stellt Ebert klar.

Übrigens: Hier kann das Auskunftsschreiben der KV Westfalen-Lippe kostenfrei heruntergeladen werden.

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